Autobesitzer haben die Wahl: Freie Werkstatt oder Vertragswerkstatt?

Seit 1. Juni 2010 kann jeder Autofahrer selbst entscheiden, ob er eine Vertragswerkstatt oder freie Werkstatt mit der fälligen Inspektion oder notwendigen Reparaturen beauftragt. Dem Autofahrer bleibt die Entscheidung, ob er Original-Ersatzteile vom Autohersteller oder günstige Alternativen aus dem freien Ersatzteilhandel einbauen lässt.

Auf Grundlage der EU-weit gültigen GVO vom 1. Juni 2010 können Hersteller ihre gesetzliche Gewährleistungspflicht nicht mehr an Reparaturen in einer Vertragswerkstatt knüpfen. Wer seinen Neuwagen termin- und fachgerecht bei einer freien Werkstatt warten lässt, behält seinen gesetzlichen Anspruch auf Gewährleistung.

Gesetzliche Gewährleistung vs. Hersteller-Garantie

Mit anderen Worten: Nach dem Kauf eines Neuwagen hat der Käufer 2 Jahre Garantie auf Sachmängel, geregelt in §437 BGB. Ein Beispiel: Sind die Bremsen beim Neuwagen nach 5.000 km verschlissen, ist das kein normaler Verschleiß sondern ein Mangel. Dafür muss der Verkäufer/Hersteller haften. Die Reparatur fällt in die gesetzliche Sachmängelhaftung und ist für den Käufer kostenlos. Zusätzlich bieten Autohersteller ihren Kunden Garantien auf bestimmte Teile oder eine bestimmte Kilometerlaufleistung an. Oft ist die gekoppelt an Bedingungen wie „Inspektion in einer Fachwerkstatt / Vertragswerkstatt“ o. ä.

Das Aber hierzu erklärt der ADAC am besten:

Nach einer EU-weiten Regelung (der so genannten Kfz- Gruppenfreistellungsverordnung) müssen die Hersteller akzeptieren, dass der Kunde sein Auto zu Inspektionen oder Unfallreparaturen während der Garantiezeit in eine freie Werkstatt bringt. Der Hersteller darf Garantieansprüche nicht mit der Begründung verweigern, dass diese Arbeiten in einer freien Werkstatt durchgeführt wurden. Der Haken dabei: Nach Ablauf der Garantie beteiligt sich der Hersteller manchmal aus Kulanz an Reparaturkosten. Da es sich hierbei um eine freiwillige Leistung ohne rechtliche Verpflichtung handelt, wird diese oft abgelehnt, wenn vorangegangene Arbeiten am Fahrzeug nicht lückenlos in einer fabrikatsgebundenen Werkstatt durchgeführt wurden. Kulanz scheidet meist ebenfalls aus, wenn es sich um einen Re-Import handelt sowie gewisse Laufleistungs- und Altersgrenzen überschritten sind.